Was
sind eigentlich Unterrichtsmedien, bei denen das Urheberrecht
eine Rolle spielt? Generell verboten ist das Kopieren aus Schulbüchern und Arbeitsheften sowie von Lernsoftware und Unterrichtsfilmen. Durch Vertrag zwischen den deutschen Bundesländern und einigen Verwertungsgesellschaften, u.a. der VG WORT, GEMA, VFF (Verwertungsgesellschaft der der Film- und Fernsehproduzenten), ist es erkauft auch aus Schulbüchern, Kino- und Fernsehfilmen kleine Teile eins Werks (12 %), bei Filmen und Musik maximal fünf Minuten für unterrichtliche Zwecke zu kopieren. Hierfür zahlen die Bundesländer einen erheblichen Geldbetrag. Diese Regelung umfaßt jedoch nicht für Lernsoftware und Unterrichtsfilme. Ohne den entsprechenden Schutz würde die Produktion von eigens für den Unterricht hergestellten Medien und Materialien sehr schnell zusammenbrechen. In ihren eigenen vier Wänden dürfen Lehrerinnen und Lehrer praktisch alle Medien nutzen, kopieren und archivieren. Aber: Sie dürfen sie – von wenigen Ausnahmen abgesehen - nicht mit in die Schule nehmen und im Unterricht einsetzen. Der Grund dafür liegt auf der Hand: Im § 53 UrhG heißt es unmissverständlich: „(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen [...].“ Das Unterrichten ist aber der Beruf, man könnte auch sagen das Gewerbe des Lehrers. Der Einsatz privater Kopien im Unterricht würde also mittelbar Erwerbszwecken dienen (mittelbar deswegen, weil die Lehrkraft keine zusätzlichen Einkünfte erzielt, wenn sie Medien einsetzt). Dies gilt auch für Aufzeichnungen und Kopien, die durch Schüler, deren Eltern oder andere Personen angefertigt worden sind. Sobald sie im Unterricht eingesetzt werden, dienen sie mittelbar Erwerbszwecken, und das ist verboten. All
das würde die Mediennutzung in der Schule massiv einschränken, gäbe
es nicht einige Schulprivilegien und generelle Ausnahmen.
Aber auch hier ist zu beachten, dass ein Werk zwar u. U. im Unterricht
eigesetzt werden darf, damit jedoch im Allgemeinen keine Befreiung
von der Vergütungspflicht einhergeht. So zahlen beispielsweise
die meisten Schulträger einen Pauschalbetrag an die GEMA, um
den Einsatz von Musik im Unterricht zu ermöglichen. Schulpriviligen und "urheberrechtsfreie" Medien und Software Schulfunk- und Schulfernsehsendungen dürfen auf Bild- und Tonträger übertragen und im Unterricht eingesetzt werden, allerdings nur bis zum Ende des auf die Ausstrahlung folgenden Schuljahres (§ 47 UrhG). Öffentliche Reden, die bei öffentlichen Versammlungen oder bei öffentlichen Verhandlungen vor staatlichen, kommunalen oder kirchlichen Organen gehalten oder durch Presse, Funk und Fernsehen verbreitet worden sind, dürfen kopiert bzw. aufgezeichnet und im Unterricht eingesetzt werden (§ 48 UrhG). Nachrichten,
die durch Presse und Funk verbreitet worden und nicht mit einem Vorbehalt der
Rechte versehen worden sind, dürfen aufgezeichnet, vervielfältigt und im Unterricht
eingesetzt werden (§
49 UrhG). Funk- und Fernsehsendungen dürfen „zur Unterrichtung über Tagesfragen“ für kurze Zeit aufgezeichnet und eingesetzt werden (§ 53 (2) 3.). Sobald das Thema nicht mehr aktuell ist, erlischt diese Erlaubnis. Kleine
Teile eines Werkes, Werke von geringem Umfang oder einzelne Beiträge
in Zeitungen und Zeitschriften dürfen im Schulunterricht
in der für eine Schulklasse oder für Prüfungen erforderlichen Anzahl
vervielfältigt und eingesetzt werden (§ 53 (3)
und 52a UrhG). Musiknoten sind ausdrücklich ausgenommen (§ 53 (4)).
Durch Vertag zwischen den Bundesländern und Verwertungsgesellschaften
ist "kleine Teile" dahin gehend präzesiert, das dies
maximal 12 % eines Werkes, maximal 5 Minuten Film, maximal 5 Minuten
eines Musikstücks, sowie alle vollständigen Bilder, Fotos
und sonstige Abbildungen sind. Ausgenommen bleiben jedoch Werke, die
speziell für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmt sind
(§ 52a Abs. 2 UrhG). Einzelne Elemente von Datenbankwerken dürfen ebenfalls für unterrichtliche Zwecke in der unmittelbar notwendigen Anzahl kopiert und verwendet werden (§ 53 (5)). Medien
und Software aus dem Internet sind nicht urheberrechtsfrei.
Aber es gibt hier die Ausnahmen der GNU Public Licence,
hierzu gehört z.B. das Betriebssystem Linux oder das Creative
Commons (CC) Label. Etliche Texte, Fotos und Filme sind mit ihm
gekennzeichnet. Das bekannteste CC dürfte Wikipedia sein. Genauere
und ausführlichere Informmationen erhält man unter www.gnu.org
bzw. de.creativecommons.org
Quellen: mit freundlicher Genehmigung des Instituts für Film und Bild in Wissenschaft und Unterricht gemeinnützige GmbH (FWU), Postfach 12 61, Bavariafilmplatz 3, 82026 Grünwald und der Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung (alp), Kardinal-von-Waldburg-Str. 6-7, 89407 Dillingen. Die Autoren dieser Artikel zum Urheberrecht sind Johannes Philipp und Heiko Reek. Johannes Philipp war im FWU u.a. verantwortlich für die Arbeitsbereiche Mediendokumentation, Datenbank Bildungsmedien, Medientechnik sowie Ganztagsschulen/Schulmediotheken; heute arbeitet er beim alp. Heiko Reek leitet das Referat "Recht" im FWU. |